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Deutscher Club Costa Blanca

überarbeitete Fassung Januar 2009

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Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr und Wirkungsgebiet

Der Verein trägt den Namen: Deutscher Club Costa Blanca
                                           „Menschen treffen Menschen"

Der Verein wurde am 12. März 1986 für unbegrenzte Zeit gegründet und ist eingetragen im spanischen Vereinsregister unter der Nummer: 2.366 (Registro de Asociaciones de Alicante, Sección 1 número 2.366 en fecha 20 de Septiembre de 1988).
Der Verein hat seinen Sitz in 03725 Teulada, Avenida Mediterraneo 34, Salón G&L.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

WIRKUNGSGEBIET: Provinz Alicante.

 

Art 2. Zweck des Vereins

Gemeinnützigkeit

  1. Der Deutsche Club Costa Blanca handelt uneigennützig und verfolgt keine kommerziellen Ziele.
    Für die Aktivitäten des Vereins gilt spanisches Recht.
  2. Die Gelder des Vereins können nur zu den in der Satzung beschriebenen Zwecken verwendet werden. Über die Verwendung eventueller Überschüsse entscheidet der Vorstand.
    Die Mitglieder erhalten keine Geldmittel des Vereins.
  3. Alle Vorstandsmitglieder und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen üben ihre Funktionstätigkeit ehrenamtlich aus. Es werden die für den Verein getätigten notwendigen Auslagen gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.
    Abrechnungen von Kilometergeldern sind nicht möglich. Pauschale Telefonabrechnungen können nur mit einem Vorstandsbeschluss erlaubt werden.

Ziele und Aktivitäten des Vereins

  1. Förderung von Aktivitäten für Urlauber, Langzeiturlauber und Residenten. Organisation von regelmässigen Treffen.
  2. Förderung der Rechte für Frauen, Kultur, Bildung und Menschenrechte. Förderung der Gesundheit durch Wandern, Gymnastik und Vorträge.
  3. Bekämpfung von Intoleranz, Förderung des Schutzes von Kindern und gegenseitige Hilfe.
  4. Einrichtung von Werk-, Bastel-, Spiel- und anderen Aktivgruppen nach Bedarf und Interessen der Mitglieder. Ferner die Durchführung von Vereinsfesten.
  5. Durchführung von Reisen, Besichtigungen und Exkursionen.

Haftung des Vereins

Der Verein haftet nach spanischem Vereinsrecht.

Auflösung des Vereins

Sollte der Verein den Interessen seiner Mitglieder nicht mehr nützen und sein Zweck erlöschen oder sich für die Bildung eines neuen Vorstandes keine Mitglieder bereit erklären, ist der Verein aufzulösen. Bis zur endgültigen Auflösung des Vereins hat der bisherige Vorstand die Geschäfte kommissarisch zu führen, ggf. hat die Mitgliederversammlung eine Kommission zu bestellen. Sollten nach der Abwicklung noch restliche Gelder und Vermögenswerte vorhanden sein, so fallen diese an die Stadt Teulada zum ausschließlichen Gebrauch für wohltätige Zwecke und soziale Einrichtungen. Eventuelle Forderungen von Mitgliedern werden nicht erstattet.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können geschäftsfähige natürliche Personen werden, die Interesse an den Zielen des Vereins haben und einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

Der Verein hat:

1. Ordentliche Mitglieder,

2. Ehrenmitglieder und

3. fördernde Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind Personen, deren Antrag der Vorstand zugestimmt hat.
  2. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
  3. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, andere Gesellschaften oder Clubs ohne Rechtsfähigkeit sowie sonstige natürliche Personen, die nicht Mitglied sind. Sie haben nicht die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

Art. 4 Beginn, Änderung und Ende der Mitgliedschaft 

  1. Über eine Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Antrag soll Namen, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie die Anschriften in Spanien und Deutschland enthalten. Liegen keine schwerwiegenden Gründe vor, die gegen eine Mitgliedschaft sprechen, kann der Antrag nicht abgelehnt werden.
  2. Sollte ein Aufnahmeantrag abgelehnt werden, sollte der Bewerber innerhalb eines Monats einen schriftlichen Antrag auf Vorlage bei der Mitgliederversammlung an die Vorstandschaft stellen, bevor er schiedsrichterlichen Schutz beantragt.
  3. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt bei:
    a) Tod eines Mitglieds oder Auflösung einer juristischen Person,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss,
    d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
  4. Der Austritt sollte dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen.
  5. Falls ein Mitglied den Mitgliederbeitrag oder andere Gemeinschaftskosten schuldig bleibt, kann es durch Beschluss des Vorstandes vorläufig von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Das Mitglied muss von dieser Entscheidung schriftlich informiert werden. Eine Streichung ohne Mitteilung kann erfolgen, wenn der Beitrag während 36 Monaten nicht entrichtet wird.
  6. Falls ein Mitglied grob gegen die Interessen des Clubs verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes vorläufig ausgeschlossen werden.
    Bevor über den Ausschluss entschieden wird, muss dem Mitglied eine ausreichende Frist gegeben werden, damit es die Möglichkeit einer persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung hat. Das Mitglied hat das Recht, eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes anzufechten. Der Einspruch muss schriftlich vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Ausschlussbenachrichtigung beim Vorstand eingereicht werden.
    Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte des Betreffenden.

 

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, bei Veranstaltungen mitzumachen sowie Freunde mitzubringen.
  2. Die Ausübung des Wahlrechtes.
  3. Die Mitglieder gehen mit allen Einrichtungen sorgfältig um. Im Falle einer Sachbeschädigung oder Verschwendung ersetzt das Mitglied den verursachten Schaden.
  4. Alle ordentlichen Vereinsmitglieder haben das Recht, Informationen über die Zusammensetzung des Vorstandes, die Aktivitäten und die wirtschaftliche Situation des Clubs zu erhalten.
  5. Es liegt im allgemeinen Interesse, dass die Mitglieder es als Pflicht ansehen, sich aktiv am Clubleben zu beteiligen.

 

Art. 6 Mitgliederbeitrag

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag im Voraus zu zahlen. Die Höhe wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt und vom Vorstand bekanntgegeben.
  2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  3. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
    Die Mitglieder, die im letzten Quartal des Jahres eintreten, zahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages.
  4. Von Gästen kann bei Veranstaltungen ein gesonderter Unkostenbeitrag verlangt werden. Gäste können bei den Treffen der Aktivgruppen teilnehmen. Nach mehr als dreimaliger Teilnahme ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei Reisen und Exkursionen ist stets ein zusätzlicher Unkostenbeitrag zu zahlen.

 

Art. 7 Organe

Die Organe des Vereins sind: 1. Der Präsident bzw. die Präsidentin
2. Der Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung

Art. 8 Die Präsidenten

Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin sind Teil des Vorstandes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten / die Präsidentin und durch den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin vertreten. Beide haben individuelle repräsentative Vollmacht.

Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin ist Stellvertreter / Stellvertreterin. Er/sie kann von den Rechten des Präsidenten / der Präsidentin nur bei seiner/ihrer Abwesenheit Gebrauch machen.

Der Präsident / Präsidentin ist Geschäftsführer / Geschäftsführerin des Vereins. Die Rechte des Vorstandes werden von dieser Aufgabe nicht berührt.

Als Geschäftsführer / Geschäftsführerin führt er/sie die Bezeichnung „Präsident" / „Präsidentin".

 

Art. 9 Der Vorstand

Für die Ämter des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder kandidieren, die geschäftsfähig sind.
Der Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Präsident / Präsidentin
  • Vizepräsident / Vizepräsidentin
  • Schatzmeister / Schatzmeisterin
  • Schriftführer / Schriftführerin
  • Organisationsleiter / Organisationsleiterin
  • Beisitzer / Beisitzerinnen.

Folgende Ämter dürfen nicht in Personalunion ausgeübt werden:

Die Ämter des Präsidenten/der Präsidentin, des Schriftführers / der Schriftführerin und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin.

Ansonsten kann eine Person maximal zwei Ämter ausüben.

Im Einzelnen umfassen die Ämter der Vorstandsmitglieder folgende Aufgabengebiete und Zuständigkeitsbereiche:

a) Präsident (-in):

- Vertretung des Vereins nach außen und innen,
- Kontakte mit Behörden und Institutionen,
- Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen,
- Aufstellung des jährlichen Veranstaltungskalenders,
- Leitung und Gestaltung der Vereinsabende.

b) Vizepräsident (-in):

- Stellvertreter (-in) des Präsidenten / der Präsidentin,
- Planung von Reisen und Tagesausflügen,
- Mitgliederbetreuung,
- Öffentlichkeitsarbeit.

c) Schatzmeister (-in):

- Kassenverwaltung, Kassenberichte,
- Buch- und Haushaltsführung,
- Kontoführung, Bankabwicklungen,
- Kassieren von Beiträgen und Ausstellen von Mitgliedsausweisen.

d) Schriftführer (-in)

- Protokollführung bei Sitzungen und Versammlungen,
- Schriftverkehr des Vereins,
- Vereinsinformationen,
- Führung und Aktualisierung der Mitgliederliste.

e) Organisationsleiter (-in)

- Mitorganisation und Durchführung von Reisen und Tagesausflügen,
- Organisation und Logistik von Großveranstaltungen,
- Anlaufstelle für Aktivgruppen und Beisitzer.

f) Beisitzer(-innen)

Der Vorstand wird neben den Amtsinhabern mit fünf Beisitzern /Beisitzerinnen zur Unterstützung
erweitert.
Diese besitzen volles Stimm- sowie Teilnahmerecht an den Vorstandssitzungen. Sie arbeiten verantwortlich innerhalb ihres Aufgabenbereiches.

Die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen sollen mit anderen Vereinsmitgliedern folgende Aufgabenbereiche abdecken:

- Mitarbeiterorganisation, Sonderaufgaben, spezielle Kurse,
- Sonderveranstaltungen,
- Technik, Klubraumgestaltung, Saalordnung,
- Sozialbereich, Senioren- und Seniorinnenbetreuung, Spielenachmittage,
- Pressearbeit, Sonderaufgaben.

Die einzelnen Beisitzer(-innen) werden mit ihren Mitarbeitern vom Vorstand und speziell von dem / von der Organisationsleiter / Organisationsleiterin betreut.
Vorstand und Beisitzer(-innen) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit dauert zwei Jahre ab dem Tag der Wahl. Nach Ablauf dieses Zeitraumes und Erfüllung aller Aufgaben werden ein neuer Vorstand und neue Beisitzer(-innen) gewählt. Bis zu den Neuwahlen bleiben die alten Vorstandsmitglieder und Beisitzer(-innen) im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurück, bestimmt der Vorstand einen Ersatz bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung. Der Nachfolger versieht dann seinen Dienst bis zum Ende der Amtsperiode.

Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung von seinem Amt enthoben bzw. ausgeschlossen werden. Bei Austritt oder Ausschluss endet das Amt mit dem rechtswirksamen Austritt oder Ausschluss.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Sonderaufgaben an andere Mitglieder delegieren.

Alle Mitglieder des Vorstandes verpflichten sich über Beschlüsse und behandelte Themen absolute Vertraulichkeit zu bewahren und keine Informationen zu veröffentlichen.

 

Art. 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich mit Ausnahme derjenigen, die inder Satzung anderen Organen übertragen sind.

Folgende Aufgaben sind vorgesehen:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Festsetzen der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung mit einer detaillierten Tagesordnung,
  3. Aufstellen des Jahreshaushaltsplanes und Erstellen des Jahresberichtes,
  4. Umsetzen der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
  5. Entscheidungen über Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern sowie über Formen und Annullierung von Mitgliedschaften.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf den Vorstandssitzungen, welche vom Präsidenten oder seiner Vertretung regelmässig, spätestens alle zwei Monate, einberufen werden. Es muss keine Tagesordnung festgelegt werden. Für die Beschlussfähigkeit muss mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 11 Mitgliederversammlung

Auf der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben, und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

Die Stimme kann nur persönlich abgegeben werden. Die Stimmabgabe ist grundsätzlich nicht geheim, sie kann jedoch auf Wunsch geheim erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Der Präsident / die Präsidentin kann aber Gäste zulassen. Über eine Einladung der Presse entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Die Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Abwesende werden nicht berücksichtigt.

Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für eine Auflösung des Vereins müssen 4/5 der anwesenden Mitglieder stimmen.

Über die Entscheidungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt und vom Präsidenten /von der Präsidentin sowie dem Protokollführer unterschrieben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreshaushaltsplanes,
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  3. Beschlussfassung sonstiger oder außerplanmäßiger Geldvorgänge,
  4. Entscheidungen über Änderungen der Satzung und der Gesellschaftsform.
  5. Entlastung der Vorstandsmitglieder.
  6. Wahl und Ablösung der Vorstandsmitglieder.
  7. Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes.
  8. Entscheidungen über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.
  9. Entscheidungen über Ausschlüsse.

 

Art. 12 Aufruf zur Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden, nach Möglichkeit im 1. Drittel des Geschäftjahres.

Sie wird vom Vorstand zwei Wochen vorher zusammen mit einer detaillierten Tagesordnung
schriftlich einberufen.

Sie kann auch durch eine lokale deutschsprachige Zeitung einberufen werden.

 

Art. 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine Versammlung ist immer dann einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins berührt werden oder ein Schaden des Vereins zu befürchten ist.

Auch 10 % der registrierten ordentlichen Mitglieder können, wenn sie Grund und Zweck angeben, schriftlich beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Mitgliederversammlung.

 

Art. 14 Finanzen und Rechnungsprüfung

  1. Der Verein hat kein Grundvermögen.
  2. Der Jahreshaushaltsplan wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Verein finanziert sich durch:
    a) Mitgliedsbeiträge,
    b) Zuschüsse von offiziellen oder privaten Stellen,
    c) Spenden,
    d) Überschüsse, die bei Vereinsaktivitäten entstehen.
  4. Die Abwicklung sämtlicher Finanzen des Vereins liegt im Kompetenzbereich eines Vorstandsmitgliedes - des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin.
  5. Zugangsrecht zu den Vereinskonten haben neben dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin der Präsident / die Präsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, jedoch nur nach Absprache mit dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.
  6. Auf der Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister / die Schatzmeisterin den Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und den Jahreshaushaltsplan für das laufende Jahr vor.
  7. Die Kasse und die Konten werden jährlich von zwei dafür gewählten Vereinsmitgliedern - den Kassenprüfern (-innen) überprüft.

 

Art. 15 Abwicklung und Abrechnung bei Vereinsauflösung

Sollte sich der Verein auflösen, so sind der Präsident / die Präsidentin und sein Vertreter / seine Vertreterin als amtierende Kommission mit der Abwicklung der erforderlichen Regularien und der Abrechnung möglicher Schulden beauftragt. Restliche Geldüberschüsse und bestehende Vermögenswerte fallen der Stadt Teulada zu. Die Gelder sollen ausschließlich wohltätigen, kulturellen und Freizeit fördernden Einrichtungen oder analogen Zwecken zugute kommen.

 

Art. 16 Konfliktlösung

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder zwischen einzelnen Mitgliedern, sofern diese die Rechte des Vereins berühren, gilt das spanische Zivilrecht. Grundsätzlich sollten Konflikte mittels eines Schiedsgerichtes gelöst werden, das aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.

Der Vorsitzende muss eine neutrale Person sein und auch nicht Mitglied des Vereins gewesen sein. Die Beisitzer werden vom Verein und dem betroffenen Mitglied benannt. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch wird protokolliert und mündlich verkündet. Der Schiedsspruch ist für beide Parteien ohne weitere Rechtsmittel verbindlich.

 

Art. 17 Schlusswort

Diese geänderte Ausfertigung der Satzung des Deutschen Clubs Costa Blanca wurde dem neuen am 26. Mai 2002 in Kraft getretenen spanischen Vereinsrecht angepasst und am 23. Januar 2009 der ordentlichen Mitgliederversammlung des DCCB zur Entscheidung vorgelegt. Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und verabschiedet.

 

Für den Vorstand des DCCB

Hedy Klessinger
Präsidentin